814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 49 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - d) Errichten von Anlagen
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 49 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · d) Errichten von Anlagen
1. Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen.
2. Der Regierungsrat legt nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für Abfallanlagen fest.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.