Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 49 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - d) Errichten von Anlagen

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · d) Errichten von Anlagen

1. Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen.

2. Der Regierungsrat legt nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für Abfallanlagen fest.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.

← Art. 48 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 50 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →