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Art. 48 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Sicherstellung bei Deponien

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 48 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Sicherstellung bei Deponien

1. Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Sicherheitsleistung, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen.

2. Als Sicherstellung sind Fr. 30 000.- je Hektare maximal offener Deponiefläche zu leisten. Bei Deponien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial kann der Regierungsrat eine höhere Sicherstellung festlegen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

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