814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 47 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Abgabepflicht
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 47 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Abgabepflicht
1. Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen verpflichtet, diese an die vorgesehenen Sammlungen, Sammelstellen oder Abfallanlagen zu übergeben.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn
a) eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist;
b) die Abfälle sinnvoller behandelt oder
c) die Kapazitäten wirtschaftlicher und ökologischer genutzt werden können.