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Art. 46 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abfallanlagen a) Festlegung von Einzugsgebieten

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 46 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Abfallanlagen a) Festlegung von Einzugsgebieten

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt für Siedlungsabfälle sowie für Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und aus der öffentlichen Abwasserreinigung nach Anhörung der Gemeinden Einzugsgebiete fest. Sie kann bestimmen, mit welchen Transportmitteln die Abfälle den Anlagen zugeführt werden dürfen und bei überkommunalen Anlagen nach Anhörung der Gemeinden den Kostenteiler festlegen.

2. Bei Bedarf kann das Departement Bau und Volkswirtschaft auch für weitere Abfallarten Einzugsgebiete festlegen.

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