814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 45 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Bauabfälle
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 45 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Bauabfälle
1. Wer Bauabfälle produziert, muss sie trennen und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den zugelassenen Abfallanlagen zugeführt werden.
2. Die Gemeinden können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Entsorgungsnachweise verlangen und verfügen in den Baubewilligungen die entsprechenden Auflagen.