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Art. 44 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Spezielle Abfälle a) Sonderabfälle aus Haushalten und Kleingewerbe

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 44 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Spezielle Abfälle a) Sonderabfälle aus Haushalten und Kleingewerbe

1. Das Amt für Umwelt koordiniert die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe.

2. Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Sonderabfälle. Einzelheiten regelt die Verordnung.

3. Sie tragen die Kosten der Sonderabfallentsorgung anteilsmässig, sofern sie nicht durch den Abfallfonds getragen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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