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Art. 43 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Finanzierung

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 43 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Finanzierung

1. Die Gemeinden erheben zur Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle nach Massgabe des Bundesrechtes eine mengen- oder gewichtsabhängige Gebühr, die mindestens die gesamten Entsorgungskosten der brennbaren Siedlungsabfälle deckt.

2. Zur Deckung weiterer Kosten der Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen können sie zudem eine Grundgebühr oder Spezialgebühren erheben.

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