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Art. 42 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Sammlung durch Dritte

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 42 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Sammlung durch Dritte

1. Die Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.

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