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Art. 41 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Siedlungsabfälle a) Aufgaben der Gemeinden

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 41 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Siedlungsabfälle a) Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden organisieren die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sie sorgen insbesondere für

a) die Sammlung der brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle und deren Transport in eine Abfallanlage;

b) die separate Sammlung der verwertbaren Abfälle und deren Transport in die Verwertung.

2. Kann nicht ermittelt werden, wer Abfälle rechtswidrig entsorgt hat, sorgt die Standortgemeinde für die sachgerechte Entsorgung dieser Abfälle.

3. Die Gemeinden fördern die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren.

4. Die Entsorgung von Abfällen aus dem Unterhalt von Gemeindestrassen ist Sache der Gemeinden.

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