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Art. 40 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - g) Abfallplanung

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 40 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · g) Abfallplanung

1. Der Regierungsrat erarbeitet die kantonale Abfallplanung.

2. Das Amt für Umwelt kann verbindlich festlegen, wie bestimmte Abfälle zu bewirtschaften sind und Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.

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