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Art. 4 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Information

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - I. Grundsätze
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Art. 4 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Information

1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umwelt- und den Gewässerschutz und über den Stand der Umweltbelastung.

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