814.0
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CH-AR
Art. 39 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - f) Grundsatz der Kostentragung
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 39 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · f) Grundsatz der Kostentragung
1. Wo nichts anderes bestimmt ist, trägt die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung.
2. Kann die Inhaberin oder der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann sie oder er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die Standortgemeinde die Kosten der Entsorgung.