Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 39 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - f) Grundsatz der Kostentragung

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · f) Grundsatz der Kostentragung

1. Wo nichts anderes bestimmt ist, trägt die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung.

2. Kann die Inhaberin oder der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann sie oder er die Pflicht nach Abs. 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die Standortgemeinde die Kosten der Entsorgung.

← Art. 38 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 40 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →