814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 38 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - e) Rücknahmepflicht
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 38 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · e) Rücknahmepflicht
1. Wer Waren und Verpackungen herstellt oder damit handelt, kann vom Departement Bau und Volkswirtschaft verpflichtet werden, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können oder besonders behandelt werden müssen.