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Art. 38 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - e) Rücknahmepflicht

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 38 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · e) Rücknahmepflicht

1. Wer Waren und Verpackungen herstellt oder damit handelt, kann vom Departement Bau und Volkswirtschaft verpflichtet werden, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können oder besonders behandelt werden müssen.

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