814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 37 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - d) Verbrennen von Abfällen
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 37 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · d) Verbrennen von Abfällen
1. Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.
2. Trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen.