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Art. 37 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - d) Verbrennen von Abfällen

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 37 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · d) Verbrennen von Abfällen

1. Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.

2. Trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen.

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