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Art. 36 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Verbotene Beseitigungsarten

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 36 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Verbotene Beseitigungsarten

1. Abfälle dürfen nicht liegengelassen, weggeworfen, in die Kanalisation eingeleitet oder an Orten gelagert werden, die dafür nicht zugelassen sind.

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