814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 36 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Verbotene Beseitigungsarten
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 36 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Verbotene Beseitigungsarten
1. Abfälle dürfen nicht liegengelassen, weggeworfen, in die Kanalisation eingeleitet oder an Orten gelagert werden, die dafür nicht zugelassen sind.