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Art. 35 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Überwachung der Abfallentsorgung

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 35 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Überwachung der Abfallentsorgung

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Siedlungsabfälle und Sonderabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe vorschriftsgemäss beseitigt werden. Sie kontrollieren die korrekte Entsorgung der Abfälle auf Baustellen.

2. Das Amt für Umwelt ist zuständig für die Überwachung der korrekten Entsorgung resp. Verwertung der übrigen Abfälle.

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