814.0
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CH-AR
Art. 34 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Allgemeine Bestimmungen a) Grundsätze der Abfallbewirtschaftung
2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
Art. 34 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Allgemeine Bestimmungen a) Grundsätze der Abfallbewirtschaftung
1. Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2. Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3. Abfälle dürfen nicht vermischt und müssen umweltverträglich entsorgt werden.