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Art. 33 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - e) Schall und Laser

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
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Art. 33 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · e) Schall und Laser

1. Die Gemeinden vollziehen die Schall- und Laserverordnung in Bezug auf die Schalleinwirkungen.

2. Der Einsatz von Laseranlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

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