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Art. 32 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - d) Lärmschutz an Staatsstrassen

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
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Art. 32 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · d) Lärmschutz an Staatsstrassen

1. Bei Staatsstrassen erstellt das Tiefbauamt den Lärmbelastungskataster und die Mehrjahrespläne sowie die Sanierungsprojekte gemäss Lärmschutzverordnung. Das Departement Bau und Volkswirtschaft orientiert die Gemeinden über beabsichtigte Massnahmen.

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