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Art. 31 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Vollzug Lärmschutz durch die Gemeinden

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
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Art. 31 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Vollzug Lärmschutz durch die Gemeinden

1. Müssen bei beweglichen Geräten und Maschinen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für einen sachgerechten Unterhalt angeordnet werden, sind dafür die Gemeinden zuständig.

2. Sie prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die Vorschriften betreffend Emissionsbegrenzungen für neue und geänderte ortsfeste Anlagen eingehalten werden.

3. Bei bestehenden ortsfesten Anlagen ordnen sie die erforderlichen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an und kontrollieren deren Vollzug. Die Zuständigkeit nach Art. 32 bleibt vorbehalten.

4. Wenn bei Gemeindestrassen Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Aussenlärm überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, erstellen die Gemeinden den Lärmbelastungskataster und die Sanierungsprojekte gemäss Lärmschutz-Verordnung.

5. Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen und die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten sowie für den Schallschutz an neuen Gebäuden.

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