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Art. 30 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Emissionskontrolle bei Fahrzeugen

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
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Art. 30 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Emissionskontrolle bei Fahrzeugen

1. Für die Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen ist das Departement Inneres und Sicherheit zuständig.

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