814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 30 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Emissionskontrolle bei Fahrzeugen
2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Art. 30 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Emissionskontrolle bei Fahrzeugen
1. Für die Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen ist das Departement Inneres und Sicherheit zuständig.