814.0
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CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Vorbild der öffentlichen Hand
1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - I. Grundsätze
Art. 3 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Vorbild der öffentlichen Hand
1. Der Kanton und die Gemeinden richten ihr Handeln nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung aus.
2. Sie vermeiden es in Abwägung der ökologischen und ökonomischen Interessen, der Umwelt Schaden zuzufügen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen achten sie insbesondere darauf,
a) die Emissionen bei Projektierung, Errichtung und Betrieb eigener Bauten und Anlagen gering zu halten, und
b) Produkte, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen zu beschaffen und zu benützen, welche in Herstellung, Benützung und Entsorgung die Ressourcen möglichst wenig belasten (ökologische Beschaffung).