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Art. 29 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Lärm, Schall und Laser a) Lärmempfindlichkeitsstufen

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
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Art. 29 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Lärm, Schall und Laser a) Lärmempfindlichkeitsstufen

1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinden.

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