814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Lärm, Schall und Laser a) Lärmempfindlichkeitsstufen
2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Art. 29 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Lärm, Schall und Laser a) Lärmempfindlichkeitsstufen
1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinden.