814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 28 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Ausbringen von Hofdünger
2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Art. 28 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Ausbringen von Hofdünger
1. Beim Ausbringen von Hofdünger sind Geruchsbelästigungen so weit als möglich zu vermeiden. Die Gemeinden können in einem Reglement oder im Einzelfall bestimmen, zu welchen Zeiten kein Hofdünger ausgebracht werden darf. Die Interessen der Landwirtschaft müssen mitberücksichtigt werden. Soweit als möglich koordinieren die Gemeinden ihre Vorschriften mit Nachbargemeinden.