Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - c) Ausbringen von Hofdünger

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · c) Ausbringen von Hofdünger

1. Beim Ausbringen von Hofdünger sind Geruchsbelästigungen so weit als möglich zu vermeiden. Die Gemeinden können in einem Reglement oder im Einzelfall bestimmen, zu welchen Zeiten kein Hofdünger ausgebracht werden darf. Die Interessen der Landwirtschaft müssen mitberücksichtigt werden. Soweit als möglich koordinieren die Gemeinden ihre Vorschriften mit Nachbargemeinden.

← Art. 27 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 29 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →