814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Massnahmenpläne
2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Art. 27 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Massnahmenpläne
1. Steht fest oder ist zu erwarten, dass übermässige lmmissionen auftreten, so erstellt der Regierungsrat einen Plan der Massnahmen, die zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung nötig sind.
2. Die betroffenen Gemeinden wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung des Massnahmenplanes mit.
3. Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich.