814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 26 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Luftreinhaltung a) Stationäre Anlagen
2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Art. 26 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Luftreinhaltung a) Stationäre Anlagen
1. Das Amt für Umwelt vollzieht unter Vorbehalt von Abs. 2 die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung über stationäre Anlagen.
2. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung für folgende Anlagen
a) Feuerungsanlagen zur Raum- und Brauchwassererwärmung
1. Mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl-EL betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW;
2. mit ausschliesslich naturbelassenem Holz oder mit Kohle betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW.
b) Abluftanlagen von
1. Tiefgaragen ohne gewerbliche Nutzung bis 50 Plätze;
2. Gaststätten, Imbissstände, Bäckereien, Metzgereien und dergleichen.