Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Luftreinhaltung a) Stationäre Anlagen

2. Abschnitt: Umweltschutz - II. Immissionsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Luftreinhaltung a) Stationäre Anlagen

1. Das Amt für Umwelt vollzieht unter Vorbehalt von Abs. 2 die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung über stationäre Anlagen.

2. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung für folgende Anlagen

a) Feuerungsanlagen zur Raum- und Brauchwassererwärmung

1. Mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl-EL betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW;

2. mit ausschliesslich naturbelassenem Holz oder mit Kohle betriebene Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW.

b) Abluftanlagen von

1. Tiefgaragen ohne gewerbliche Nutzung bis 50 Plätze;

2. Gaststätten, Imbissstände, Bäckereien, Metzgereien und dergleichen.

← Art. 25 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 27 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →