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Art. 25 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Ereignisdienste

2. Abschnitt: Umweltschutz - I. Katastrophenschutz
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Art. 25 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Ereignisdienste

1. Die Koordination der Ereignisdienste im Sinne der Störfallverordnung fällt in die Zuständigkeit der Assekuranz von Appenzell A.Rh.

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