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Art. 24 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Schadenwehr

2. Abschnitt: Umweltschutz - I. Katastrophenschutz
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Art. 24 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Schadenwehr

1. Für die Schadenwehr ist die Assekuranz von Appenzell A.Rh. zuständig.

2. Einsatz und Ausbildung der Schadenwehr (Öl-, Chemiewehr) obliegen den Feuerwehren in Zusammenarbeit mit der Assekuranz von Appenzell A.Rh.

3. ...

4. Das Amt für Umwelt unterhält einen Pikettdienst und berät die Schadenwehr im Einsatzfall. Der Pikettdienst ist befugt, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen.

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