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Art. 23 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Schutz vor Schädigung durch ausserordentliche Ereignisse

2. Abschnitt: Umweltschutz - I. Katastrophenschutz
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Art. 23 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Schutz vor Schädigung durch ausserordentliche Ereignisse

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zum Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse.

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