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Art. 22 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Koordinationspflicht

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - V. Verfahren
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Art. 22 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Koordinationspflicht

1. Sind für Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, weitere Bewilligungen erforderlich, so richtet sich die Koordination der Bewilligungsverfahren nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht.

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