814.0
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CH-AR
Art. 21 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Bewilligungs- und Meldepflicht
1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - V. Verfahren
Art. 21 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Bewilligungs- und Meldepflicht
1. Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die Änderung bestehender Nutzungen sowie Eingriffe ins gewachsene Terrain sind bewilligungspflichtig, wenn sie Einwirkungen auf die Umwelt zur Folge haben.
2. Soweit die kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist für die umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen das Amt für Umwelt zuständig.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann ferner bestimmen, dass die Erstellung oder die Änderung bestimmter Bauten und Anlagen einer Meldepflicht unterstehen.