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Art. 20 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Mittel für andere Massnahmen

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - IV. Finanzierung
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Art. 20 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Mittel für andere Massnahmen

1. Für Massnahmen nach Art. 13 und 14, welche nicht über den Abfallfonds oder über den Gewässerschutzfonds finanziert werden, sorgt der Regierungsrat für die Bereitstellung der Mittel auf dem Budgetweg.

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