814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Vorsorge
1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - I. Grundsätze
Art. 2 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Vorsorge
1. Die Umwelt soll so wenig wie möglich belastet werden.
2. Massnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben sich am Stand der Technik zu orientieren. Für die Ermittlung des Standes der Technik können die Vollzugsbehörden auf die geltenden Normen und Empfehlungen der anerkannten Fachorganisationen abstellen.
3. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind möglichst frühzeitig zu begrenzen.