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Art. 19 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gewässerschutzfonds

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - IV. Finanzierung
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Art. 19 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gewässerschutzfonds

1. Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben im Bereich der Siedlungsentwässerung äufnet der Kantonsrat einen nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung geführten Gewässerschutzfonds. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.

2. Der Fonds wird durch eine Abgabe gespeist, welche sich nach der Restschmutzfracht des gereinigten Abwassers bemisst; die Abgabe beträgt max. Fr. -.50 pro Kubikmeter Abwasser. Die Abgabe wird bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Abwasserreinigungsanlage oder, falls dies nicht möglich ist, bei den Gemeinden erhoben.

3. Der Kantonsrat legt mit dem Budget die Höhe der Abgabe fest und berücksichtigt dabei die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen.

4. Die Mittel des Fonds werden insbesondere verwendet für

a) Aufwendungen des Kantons für Fördermassnahmen gemäss Art. 13 im Bereich der Siedlungsentwässerung;

b) Erarbeitung und Umsetzung von kantonalen Konzepten, Planungen und Förderprogrammen im Bereich des Gewässerschutzes;

c) Kantonsbeiträge an die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Konzepte und Planungen im Bereiche des Gewässerschutzes;

d) allfällige Kantonsbeiträge an Gewässerschutzanlagen und Massnahmen gemäss Art. 14;

e) Beiträge an Massnahmen Privater, welche den Zielen dieses Gesetzes im Bereich des Gewässerschutzes entsprechen.

5. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

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