Art. 18 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abfallfonds
Art. 18 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Abfallfonds
1. Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung äufnet der Kantonsrat einen nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung geführten Abfallfonds. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.
2. Der Fonds wird durch eine Abgabe gespeist, welche sich nach dem Gewicht des über die öffentlichen Abfuhren in die Kehrichtverbrennungsanlagen gelieferten Siedlungsabfalls bemisst; die Abgabe beträgt max. Fr. 25.- pro Tonne Siedlungsabfall. Die Abgabe wird bei den Gemeinden erhoben.
3. Der Kantonsrat legt mit dem Budget die Höhe der Abgabe fest und berücksichtigt dabei die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen.
4. Die Mittel des Fonds werden insbesondere verwendet für
a) Aufwendungen des Kantons für Fördermassnahmen gemäss Art. 13 im Bereich der Abfallbewirtschaftung;
b) Erarbeitung und Umsetzung von kantonalen Konzepten, Planungen und Förderprogrammen im Bereich der Abfallbewirtschaftung;
c) Sonderabfall- und Giftentsorgung aus Haushalten und Kleingewerbe;
d) Kantonsbeiträge an die Erarbeitung und Umsetzung regionaler Konzepte und Planungen im Bereiche der Abfallbewirtschaftung;
e) allfällige Kantonsbeiträge an Abfallanlagen und Massnahmen gemäss Art. 14;
f) Beiträge an Massnahmen Privater, welche den Zielen dieses Gesetzes im Bereich der Abfallbewirtschaftung entsprechen;
g) * Ausfallkosten, Altlastensanierung und allfällige Untersuchungskosten gemäss Art. 50;
h) * Kosten für die Altlastensanierung von Schiessanlagen sowie für die Rekultivierung des Bodens ausserhalb des Kugelfangs gemäss Art. 50a.
5. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.