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Art. 17 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gebühren

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - IV. Finanzierung
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Art. 17 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gebühren

1. Für die Prüfung, Bewilligung und Abnahme von Bauten und Anlagen, für die Erteilung von Befugnissen im Sinne von Art. 10 sowie für Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben Kanton und Gemeinden Gebühren.

2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren. Er erlässt zudem einen Gebührentarif für die Feuerungskontrollen, welcher für die Gemeinden verbindlich ist.

3. Die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen usw. können jenen natürlichen oder juristischen Personen überbunden werden, die eine solche Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder notwendig gemacht haben.

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