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Art. 16 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Spezialfinanzierungen

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - IV. Finanzierung
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Art. 16 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Spezialfinanzierungen

1. Die Gemeinden führen für die öffentliche Abfallbewirtschaftung und für die Siedlungsentwässerung je eine separate Rechnung nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung. Die Rechnungen sind mittelfristig ausgeglichen zu führen. Für die Einführung dieser Rechnungen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Zur Sicherstellung einer verursachergerechten Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und der Siedlungsentwässerung kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg Grundsätze für die Spezialfinanzierungen nach Abs. 1 aufstellen und sie nach Anhörung der Gemeinden für diese als verbindlich erklären. Es können insbesondere Kriterien für die Beitrags- und Gebührenbemessung sowie Abschreibungssätze festgelegt werden.

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