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Art. 14 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Beiträge an Abfallbehandlungs- und Gewässerschutzanlagen

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - III. Förderung und Beiträge
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Art. 14 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Beiträge an Abfallbehandlungs- und Gewässerschutzanlagen

1. Der Kanton kann an Massnahmen und Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung sowie zum Schutz der Gewässer Beiträge bis zu 40 % der anrechenbaren Kosten entrichten sowie Darlehen und Bürgschaften gewähren, soweit diese nicht durch Beiträge und Gebühren der Verursacherinnen oder Verursacher finanziert werden können und an ihnen ein öffentliches Interesse besteht. Die Beiträge werden nach dem öffentlichen Interesse an der Anlage oder Massnahme abgestuft. Näheres regelt die Verordnung.

2. Aus wichtigen Gründen kann der Beitragssatz auf höchstens 60 % erhöht werden.

3. An private Gewässerschutzanlagen kann der Kanton Beiträge bis zu 20 % der anrechenbaren Kosten gewähren. Die Gemeinden sind zur Leistung eines Beitrages in der Höhe des Kantonsbeitrags verpflichtet.

4. Nach kantonalem Recht geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen oder wenn Anlagen zweckentfremdet wurden. Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes.

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