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Art. 13 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Förderbeiträge

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - III. Förderung und Beiträge
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Art. 13 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Förderbeiträge

1. Der Kanton kann durch Eigenleistungen und mit Beiträgen insbesondere unterstützen

a) Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel haben;

b) die Aus- und Weiterbildung;

c) die Forschung, Entwicklung und Einführung neuer Technologien;

d) Projekte und Massnahmen, die eine nachhaltige Entwicklung zum Ziel haben, insbesondere an kommunale Konzepte und Sachplanungen auf dem Gebiete des Umwelt- und des Gewässerschutzes sowie an Projekte, deren Zielsetzung darin liegt, die kommunale Entwicklung nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit auszurichten;

e) Vereinigungen und Organisationen, deren Zielsetzungen sich mit den Zielen dieses Gesetzes decken.

2. Förderbeiträge des Kantons betragen höchstens 40 % der anrechenbaren Kosten. Sie werden abgestuft nach dem Gewicht, welches die zu unterstützende Massnahme für das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes hat. Der Beitragssatz kann auf höchstens 60 % erhöht werden, wenn Gemeinden bei beitragsberechtigten Planungen, Massnahmen oder Projekten zusammenarbeiten.

3. Beitragsempfänger können Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie juristische und natürliche Personen sein.

4. Förderbeiträge werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt.

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