814.0
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CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Auskunftspflicht
1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
Art. 12 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Auskunftspflicht
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.