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Art. 11 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Kooperationsverträge

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
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Art. 11 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kooperationsverträge

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.

2. Die Verträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen Kontrollen.

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