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Art. 10 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - System der privaten Kontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
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Art. 10 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · System der privaten Kontrolle

1. Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, durch welches Dritte befugt werden, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechtes bei Projektierung, Ausführung oder Betrieb einer Anlage eingehalten werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

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