813.22
CH-AR
Art. 3 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 3 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 13. November 1972 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) wird aufgehoben.