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Art. 1 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen - Zuständigkeiten

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Art. 1 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen aus. Das Departement kann Weisungen erteilen.

2. Das Amt für Umwelt ist die Fachstelle und vollzieht die gemäss Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen den kantonalen Vollzugsbehörden obliegenden Befugnisse und Aufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Es kann andere Fachstellen beiziehen.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

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