813.21
CH-AR
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - b) Aufsicht
II. Ambulante Drogenberatung
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · b) Aufsicht
1. Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr jährlich Rechenschaft ab.