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813.21 CH-AR

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - b) Aufsicht

II. Ambulante Drogenberatung
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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · b) Aufsicht

1. Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr jährlich Rechenschaft ab.

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