813.21
CH-AR
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Andere Einrichtungen a) Anerkennung
II. Ambulante Drogenberatung
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Andere Einrichtungen a) Anerkennung
1. Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Fürsorgeeinrichtungen und Drogenberatungsstellen anerkennen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Gewährleistung einer fachkundigen Beratung durch ausgebildetes Personal,
b) Zusammenarbeit mit den kantonalen Beratungsstellen und dem ambulanten psychiatrischen Dienst der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.