813.21
CH-AR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - b) Organisation
II. Ambulante Drogenberatung
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · b) Organisation
1. Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal geleitet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die erforderlichen organisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und deren Aufgaben regeln.