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813.21 CH-AR

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - b) Organisation

II. Ambulante Drogenberatung
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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · b) Organisation

1. Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal geleitet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die erforderlichen organisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und deren Aufgaben regeln.

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