813.21
CH-AR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Kantonale Beratungsstellen a) Grundsatz
II. Ambulante Drogenberatung
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Kantonale Beratungsstellen a) Grundsatz
1. Der Kanton betreibt eine oder mehrere Drogenberatungsstellen.
2. Die kantonalen Beratungsstellen sind verantwortlich für die Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen mit Wohnsitz im Kanton. Sie koordinieren die präventive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beratung und Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen abschliessen.