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813.21 CH-AR

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Begriff

II. Ambulante Drogenberatung
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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Begriff

1. Die ambulante Drogenberatung umfasst die fachkundige Beratung, Betreuung und Nachbetreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen und die Vermittlung von Therapien.

2. Zur Drogenberatung gehören auch die Beratung von Eltern und privaten Betreuern sowie die Mitarbeit in der vorbeugenden Drogenbekämpfung.

3. Als drogengefährdet oder drogenabhängig gelten Personen, welche Betäubungsmittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe und Präparate im Sinne des Bundesrechts konsumieren oder von solchen abhängig sind.

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