813.21
CH-AR
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Bewilligungen[[1]](#articletitle_text_fn_161050_2_1_c)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Bewilligungen[[1]](#articletitle_text_fn_161050_2_1_c)
1. Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind schriftlich beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
2. Medizinalpersonen und ihnen gleichgestellte Personen bedürfen keiner besonderen Bewilligung für den Bezug, die Lagerung, die Verwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie führen eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien über die Anwendung von Betäubungsmitteln durch kantonal approbierte Zahnärzte erlassen.